ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

ARTIKEL 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FINE STEEL TOOLING
In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden die folgenden Begriffe, die stets in Großbuchstaben geschrieben sind, in der folgenden Bedeutung verwendet.
1. Fine Steel Tooling: der Verwender dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit Sitz in De Sonman 35, 5066 GJ in Moergestel, eingetragen im Handelsregister unter der Handelskammernummer 89670264.
2. Kunde: jede natürliche oder juristische Person, mit der Fine Steel Tooling einen Vertrag geschlossen hat oder zu schließen beabsichtigt.
3. Verbraucher: ein Kunde, eine natürliche Person, die nicht im Rahmen der Ausübung eines Berufs oder Unternehmens handelt.
4. Parteien: Fine Steel Tooling und der Kunde gemeinsam.
5. Vertrag: jeder Vertrag zwischen den Parteien, durch den sich Fine Steel Tooling gegenüber dem Kunden zur Ausführung von Arbeiten und/oder zur Lieferung von Materialien verpflichtet hat.
6. Arbeiten: die Arbeiten, zu denen sich Fine Steel Tooling im Rahmen des Abkommens verpflichtet hat und die unter anderem, aber nicht ausschließlich und im weitesten Sinne des Wortes, die Metallbearbeitung bei der Reparatur oder der Herstellung neuer Teile, das Engineering und die Beratung umfassen können.
7. Materialien: die von Fine Steel Tooling im Rahmen des Vertrags an den Kunden zu liefernden Sachen, unabhängig davon, ob sie im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten geliefert werden oder nicht. Zu den Materialien können zum Beispiel Geräte und Teile davon gehören.
8. Schriftlich: Schriftliche Kommunikation, Kommunikation per E-Mail oder jedes andere Kommunikationsmittel, das nach dem Stand der Technik und der gängigen Praxis damit gleichgesetzt werden kann.
ARTIKEL 2. | ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für jedes Angebot von Fine Steel Tooling und jeden Vertrag.
2. Die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Dritte, die von Fine Steel Tooling bei der Ausführung des Vertrags eingeschaltet werden. Sofern das Recht zur Erfüllung der Bestimmungen aufgrund ihrer Art oder ihres Zwecks nicht ausschließlich Fine Steel Tooling vorbehalten werden kann, können sich diese Dritten gegenüber dem Kunden auf die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, und die Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch gegenüber den genannten Dritten, als ob diese selbst anstelle von Fine Steel Tooling Vertragspartner wären.
3. Die Anwendbarkeit etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird ausdrücklich abgelehnt.
4. Von den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur ausdrücklich und schriftlich abgewichen werden, beispielsweise durch ein Angebot von Fine Steel Tooling oder durch einen einfachen E-Mail-Austausch. Wenn und soweit das, was die Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben, von den Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen abweicht, gilt das, was die Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart haben.
5. Der Wegfall oder die Nichtigkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des Abkommens als solches berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Klauseln. In einem solchen Fall sind die Parteien verpflichtet, in gegenseitige Beratungen einzutreten, um eine Ersatzregelung für die betroffene Klausel zu treffen. Dabei wird der Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung so weit wie möglich gewahrt.
ARTIKEL 3. ANGEBOT UND ABSCHLUSS VON VERTRÄGEN
1. Jedes Angebot von Fine Steel Tooling ist freibleibend, auch wenn es eine Frist für die Annahme enthält. Jedes Angebot von Fine Steel Tooling kann von Fine Steel Tooling bis sofort, zumindest aber so schnell wie möglich nach Annahme durch den Kunden, widerrufen werden.
2. Der Kunde kann aus einem Angebot von Fine Steel Tooling, das einen offensichtlichen Fehler oder Irrtum enthält, keine Rechte ableiten.
3. Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 kommt jeder Vertrag durch Angebot und Annahme zustande. Weicht die Annahme des Kunden vom Angebot von Fine Steel Tooling ab, kommt der Vertrag nicht entsprechend dieser abweichenden Annahme zustande, es sei denn, Fine Steel Tooling weist auf etwas anderes hin.
Seite 1 von 9 4. Wenn Fine Steel Tooling dem Kunden im Anschluss an einen mündlich geschlossenen Vertrag eine schriftliche Bestätigung desselben zukommen lässt, wird davon ausgegangen, dass diese Bestätigung den Vertrag genau und vollständig wiedergibt, es sei denn, die
Seite 2 von 9 Der Kunde hat Fine Steel Tooling innerhalb von zwei Werktagen nach Erhalt der Bestätigung per E-Mail oder auf andere Weise schriftlich darüber zu informieren.
5. Ein von Fine Steel Tooling unterbreitetes Angebot gilt nicht automatisch für alle späteren Verträge zwischen den Parteien. Sofern darin keine Änderungen vorgenommen wurden, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch auch für alle nachfolgenden Verträge, ohne dass Fine Steel Tooling verpflichtet ist, dem Kunden diese allgemeinen Geschäftsbedingungen jedes Mal zur Verfügung zu stellen.
6. Schließt der Auftraggeber den Vertrag im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person ab, so erklärt er mit dem Abschluss des Vertrages, dass er dazu berechtigt ist. Neben dieser (juristischen) Person h a f t e t der Auftraggeber gesamtschuldnerisch für die Erfüllung aller sich aus diesem Vertrag ergebenden Verpflichtungen.
ARTIKEL 4. | KÜNDIGUNG DES VERTRAGS Jeder Vertrag ist mit seinem Abschluss verbindlich. Im Falle einer Stornierung des Vertrags durch den Kunden ist Fine Steel Tooling berechtigt, Ersatz für den Schaden zu verlangen, der Fine Steel Tooling dadurch entstanden ist. Diese Entschädigung umfasst den Betrag, auf den Fine Steel Tooling auch bei vollständiger Erfüllung des Vertrags Anspruch gehabt hätte, abzüglich der nachweislichen Einsparungen, die Fine Steel Tooling durch die Kündigung entstanden sind. ARTIKEL 5. | PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS UND AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN
1. Der Kunde stellt Fine Steel Tooling alle Informationen, die für die Planung und Ausführung des Vertrages von Bedeutung sind, einschließlich aller Zeichnungen und Arbeitsplatzbeschreibungen, rechtzeitig, vollständig und in der von Fine Steel Tooling zu diesem Zweck bestimmten Form zur Verfügung.
2. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet, Fine Steel Tooling stets alle für die Ausführung des Vertrags erforderliche Mitwirkung zu gewähren. Der Kunde ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um die Ausführung des Vertrags zu optimieren.
3. Die Arbeiten an den Gegenständen des Kunden werden während der normalen Arbeitszeiten und in den Räumlichkeiten von Fine Steel Tooling durchgeführt.
4. Wenn der Kunde den Gegenstand/die Gegenstände des Kunden, auf den/die sich die Arbeiten beziehen, nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach der Mitteilung von Fine Steel Tooling an den Kunden, dass die Arbeiten abgeschlossen sind, abholt, ist Fine Steel Tooling berechtigt, dem Kunden eine Geldstrafe in Höhe von 250 € pro Tag mit einem Höchstbetrag von
25.000 € in Rechnung zu stellen, unbeschadet des Rechts von Fine Steel Tooling, vollen Schadenersatz zu fordern. ARTIKEL 6. FRISTEN
1. Alle Ausführungs- und (Fertigstellungs-)Lieferfristen, zu denen sich Fine Steel Tooling gegenüber dem Kunden verpflichtet hat, sind lediglich unverbindliche, nicht rechtsverbindliche Fristen. Der Verzug von Fine Steel Tooling tritt erst ein, nachdem der Kunde Fine Steel Tooling schriftlich in Verzug gesetzt hat, wobei in der Inverzugsetzung eine angemessene Erfüllungsfrist angegeben ist, und Fine Steel Tooling auch nach Ablauf dieser Frist mit der Erfüllung in Verzug ist.
2. Die Nichterfüllung durch Fine Steel Tooling gibt dem Kunden das Recht, den Teil des Vertrages, auf den sich die Nichterfüllung bezieht, aufzulösen, jedoch niemals auf zusätzlichen oder ersatzweisen Schadenersatz.
ARTIKEL 7. | KOSTENSTEIGERNDE UMSTÄNDE
1. Die Bestimmungen dieses Artikels sind anwendbar, wenn und soweit ein Festpreis vereinbart wurde. Wurde der Preis auf der Grundlage einer nachträglichen Berechnung angeboten, wie im Falle eines Stundensatzes, so werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2. Kostensteigernde Umstände sind Umstände:
- die so beschaffen sind, dass die Wahrscheinlichkeit ihres Eintretens beim Abschluss des Abkommens nicht hätte berücksichtigt werden dürfen,
- die nicht auf die Feinstahlbearbeitung zurückzuführen sind und - die die Kosten der Arbeit erhöhen.
3. Kostensteigernde Umstände berechtigen Fine Steel Tooling zu einem Ausgleich der daraus resultierenden Folgen.
4. Wenn Fine Steel Tooling der Meinung ist, dass kostensteigernde Umstände eingetreten sind, muss sie den Kunden so schnell wie möglich darüber informieren. Die Parteien werden sich dann unverzüglich über die Frage beraten, ob kostensteigernde Umstände eingetreten sind und, wenn ja, inwieweit die Kostensteigerung vom Kunden in aller Angemessenheit und Billigkeit ausgeglichen wird.
Seite 3 von 9 5. Anstelle der Vereinbarung einer Vergütung ist der Auftraggeber berechtigt, die Arbeiten zu beschränken, zu vereinfachen oder zu beenden. Der vom Auftraggeber in diesem Fall zu zahlende Betrag wird nach den Maßstäben der Angemessenheit und Billigkeit bestimmt.
ARTIKEL 8. | MEHRARBEIT
1. Die Bestimmungen dieses Artikels sind anwendbar, wenn und soweit ein Festpreis vereinbart wurde. Wurde der Preis auf der Grundlage einer nachträglichen Berechnung angeboten, wie im Falle eines Stundensatzes, so werden die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden und die entstandenen Kosten dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
2. Im Falle einer vom Kunden gewünschten Änderung des Vertrags oder der Ausführungsbedingungen kann Fine Steel Tooling nur dann eine Preiserhöhung geltend machen, wenn sie den Kunden rechtzeitig über die Notwendigkeit einer daraus resultierenden Preiserhöhung informiert hat, es sei denn, der Kunde hätte diese Notwendigkeit selbst erkennen müssen.
3. Fine Steel Tooling ist nicht verpflichtet, einen Antrag des Auftraggebers auf Änderung des Vertrags oder der Ausführungsbedingungen zu akzeptieren, wenn und soweit dies vernünftigerweise nicht von ihr verlangt werden kann.
ARTIKEL 9. UNTERSUCHUNGEN UND BESCHWERDEN
1. Zum Zeitpunkt der Lieferung der Materialien oder der Entgegennahme der Sachen, an denen Arbeiten ausgeführt wurden, oder zumindest unmittelbar danach, hat der Kunde zu prüfen, ob diese in Art und Menge dem Vertrag entsprechen und frei von äußerlich sichtbaren oder sonst erkennbaren Schäden oder Mängeln sind. Diesbezügliche Beanstandungen sind der Fine Steel Tooling unverzüglich mitzuteilen. Werden die Materialien oder Sachen vom Kunden am Standort von Fine Steel Tooling abgeholt, wird davon ausgegangen, dass sie in Art und Menge mit dem Vertrag übereinstimmen und frei von äußerlich sichtbaren oder anderweitig erkennbaren Schäden und Mängeln sind, wenn die Materialien oder Sachen vom Kunden oder in dessen Namen ohne schriftlichen Vorbehalt mitgenommen wurden.
2. Beanstandungen in Bezug auf Mängel, die zum Zeitpunkt der (Rück-)Lieferung vernünftigerweise nicht sichtbar oder auf andere Weise nicht erkennbar waren, müssen innerhalb von sieben Tagen, nachdem der Kunde von der Existenz des Mangels Kenntnis erlangt hat oder zumindest vernünftigerweise hätte Kenntnis erlangen können, schriftlich bei Fine Steel Tooling eingereicht werden.
3. Abweichend von den Bestimmungen in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels kann ein Verbraucher nicht mehr geltend machen, dass das im Rahmen eines Verbraucherkaufs gelieferte Material nicht dem Vertrag entspricht, wenn innerhalb von zwei Monaten, nachdem der Verbraucher den Mangel festgestellt hat, keine diesbezügliche Reklamation bei Fine Steel Tooling erfolgt ist.
Rechnungen
4. Beanstandungen über die Höhe der Rechnungsbeträge müssen innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich bei Fine Steel Tooling eingereicht werden.
Allgemein
5. Wenn der Kunde es versäumt, rechtzeitig und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der vorstehenden Absätze zu reklamieren, kann Fine Steel Tooling aus einer solchen Reklamation des Kunden keine Verpflichtung ableiten.
6. Auch wenn der Kunde rechtzeitig reklamiert, bleibt seine Verpflichtung zur rechtzeitigen Zahlung von Fine Steel Tooling bestehen, es sei denn, dass das Gesetz dies zugunsten des Verbrauchers zwingend verhindert.
ARTIKEL 10. GARANTIE UND KONFORMITÄT
1. Fine Steel Tooling garantiert, dass die (gelieferten) Waren bis zu sechs Monate danach frei von Mängeln sind, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich eine andere Frist vereinbart.
2. Wenn sich nach der Lieferung oder Fertigstellung und innerhalb der geltenden Gewährleistungsfrist ein zurechenbarer Mangel bei der Erfüllung des Vertrags durch Fine Steel Tooling herausstellt, wird Fine Steel Tooling die Arbeiten kostenlos wiederholen oder für eine kostenlose Reparatur oder einen kostenlosen Ersatz der Materialien sorgen, soweit dies zur Behebung des Mangels erforderlich ist. In diesem Fall wird Fine Steel Tooling die Art und Weise und den Zeitpunkt der Ausführung bestimmen. Wenn die vereinbarte Leistung (teilweise) in der Verarbeitung von durch den Kunden gelieferten Materialien bestand, muss der Kunde auf eigene Kosten und Gefahr neue Materialien liefern. Wenn eine erneute Ausführung der Arbeiten oder eine Reparatur oder ein Austausch der Materialien nicht möglich ist oder von Fine Steel Tooling billigerweise nicht verlangt werden kann, schreibt Fine Steel Tooling dem Kunden einen verhältnismäßigen Teil des vereinbarten Preises gut. Unter einem zurechenbaren Mangel im Sinne des ersten Satzes ist ein Mangel zu verstehen, den ein guter und sorgfältig handelnder Fachmann vermeiden kann und sollte, und zwar unter Berücksichtigung der normalen Aufmerksamkeit und der für die Ausführung des Vertrags erforderlichen Fachkenntnisse und Mittel.
Seite 4 von 9 3. Alle Kosten im Zusammenhang mit einer Berufung auf die Bestimmungen des vorigen Absatzes gehen zu Lasten des Kunden; lediglich die Kosten für Ersatzmaterial und -arbeit gemäß Absatz 2 sind kostenlos.
4. Fine Steel Tooling ist nur dann zur Erfüllung ihrer Garantieverpflichtungen verpflichtet, wenn der Kunde alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt hat.
5. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, die auf normalen Verschleiß, unsachgemäßen Gebrauch, nicht oder falsch durchgeführte Wartung, Installation, Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder durch Dritte, Mängel an oder Untauglichkeit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder vorgeschrieben sind, und Mängel an oder Untauglichkeit von Materialien oder Werkzeugen, die vom Auftraggeber verwendet werden, zurückzuführen sind. Ferner ist die Gewährleistung ausgeschlossen für gelieferte Materialien, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren, für die Reparatur von Sachen des Auftraggebers und für Materialien, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde.
6. Die Bestimmungen der vorangehenden Absätze dieses Artikels gelten entsprechend bei Ansprüchen wegen Vertragsverletzung oder auf anderer Grundlage.
7. Die Bestimmungen in den vorangehenden Absätzen dieses Artikels gelten unter der Voraussetzung, dass eine von Fine Steel Tooling, dem Hersteller oder Importeur gewährte Garantie die zwingenden gesetzlichen Rechte und Ansprüche, die der Verbraucher im Rahmen eines Verbraucherkaufs gegenüber Fine Steel Tooling geltend machen kann, nicht beeinträchtigt (Konformität). Macht der Verbraucher eine berechtigte Beanstandung der Vertragswidrigkeit geltend, hat er Anspruch auf Nachbesserung oder Ersatz bzw. Ergänzung des Fehlenden. Dem Verbraucher können für die Ausübung dieser Rechte keine Kosten in Rechnung gestellt werden. Fine Steel Tooling wird innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit dem Verbraucher zusammenarbeiten, um das Fehlende zu reparieren, zu ersetzen oder zu ergänzen.
8. Für eine gültige Reklamation der Garantie oder der Nichtübereinstimmung muss der Kunde Fine Steel Tooling diesbezüglich rechtzeitig und in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von Artikel 9 reklamieren.
ARTIKEL 11. HÖHERE GEWALT
1. Fine Steel Tooling ist nicht verpflichtet, irgendeine Verpflichtung aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und solange sie daran durch einen Umstand gehindert wird, der ihr nicht aufgrund des Gesetzes, eines Rechtsakts oder der allgemein anerkannten Praxis zuzurechnen ist (höhere Gewalt). Neben dem, was in Gesetz und Rechtsprechung in dieser Hinsicht verstanden wird, werden unter höherer Gewalt alle äußeren Ursachen verstanden, auf die Fine Steel Tooling keinen Einfluss hat und die die (weitere) Ausführung des Vertrags unmöglich machen oder ernsthaft behindern, darunter unter anderem Arbeitsunfähigkeit des Personals, Epidemien, Pandemien, Feuer, behördliche Maßnahmen, Transportbeschränkungen, Krieg oder Kriegsdrohung, gewaltsame oder bewaffnete Aktionen und Störungen von Anlagen oder Maschinen.
2. Wenn und soweit die Situation höherer Gewalt die Erfüllung des Vertrages dauerhaft unmöglich macht, sind die Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.
3. Wenn Fine Steel Tooling bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt hat oder ihre Verpflichtungen nur noch teilweise erfüllen kann, ist Fine Steel Tooling berechtigt, den bereits erfüllten Teil oder den noch erfüllbaren Teil des Vertrags gesondert in Rechnung zu stellen, als ob es sich um einen selbständigen Vertrag handeln würde.
4. Unbeschadet der Bestimmungen des vorstehenden Absatzes besteht für Schäden, die durch höhere Gewalt verursacht wurden, kein Anspruch auf Entschädigung.
ARTIKEL 12. AUSSETZUNG UND BEENDIGUNG
1. Fine Steel Tooling ist befugt, wenn die Umstände des Falles dies vernünftigerweise rechtfertigen, die Ausführung des Vertrages auszusetzen oder den Vertrag ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn und soweit der Kunde seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag (einschließlich der Bestimmungen in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt oder wenn Fine Steel Tooling nach Abschluss des Vertrages von Umständen erfährt, die Fine Steel Tooling berechtigten Grund zu der Befürchtung geben, dass der Kunde seine Verpflichtungen nicht erfüllen wird. Wenn die Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, die er nicht erfüllt oder zu erfüllen droht, nicht dauerhaft unmöglich ist, entsteht die Befugnis zum Rücktritt vom Vertrag erst, nachdem der Kunde von Fine Steel Tooling schriftlich i n Verzug gesetzt wurde, wobei in der Inverzugsetzung eine angemessene Frist genannt wird, innerhalb derer der Kunde seine Verpflichtungen (noch) erfüllen kann, und die Erfüllung nach Ablauf der letztgenannten Frist immer noch nicht stattgefunden hat.
2. Wenn der Auftraggeber sich im Konkurs befindet, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt hat, seine Güter gepfändet wurden oder wenn der Auftraggeber auf andere Weise nicht frei über sein Vermögen verfügen kann, ist Fine Steel Tooling berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung ganz oder teilweise aufzulösen, es sei denn, der Auftraggeber hat seine Seite 5 von 9 (künftigen) Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag bereits vollständig erfüllt.
Seite 6 von 9 3. Darüber hinaus ist Fine Steel Tooling berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, wenn Umstände eintreten, die so beschaffen sind, dass die Erfüllung des Vertrages unmöglich ist oder vernünftigerweise nicht ohne Änderung verlangt werden kann.
4. Der Kunde hat in keinem Fall Anspruch auf irgendeine Form der Entschädigung im Zusammenhang mit dem von Fine Steel Tooling gemäß diesem Artikel ausgeübten Recht auf Aussetzung und/oder Kündigung.
5. Wenn der Grund, der zur Aussetzung oder Auflösung des Vertrags geführt hat, dem Kunden zuzuschreiben ist, ist der Kunde verpflichtet, Fine Steel Tooling den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
6. Wenn Fine Steel Tooling den Vertrag gemäß diesem Artikel auflöst, werden alle ausstehenden Forderungen gegenüber dem Kunden sofort fällig und zahlbar.
ARTIKEL 13. PREISE, KOSTEN UND ZAHLUNGEN
1. Die Parteien vereinbaren ausdrücklich den Preis, zu dem der Vertrag von Fine Steel Tooling ausgeführt wird, sowie etwaige Zusatzkosten, die an den Kunden weitergegeben werden, andernfalls wird der Vertrag zu den dann üblichen Tarifen von Fine Steel Tooling ausgeführt. Das Vorstehende gilt unter der Voraussetzung, dass vor dem Abschluss eines Vertrags mit einem Verbraucher der Preis ausdrücklich vereinbart wird, einschließlich der Mehrwertsteuer und eventueller Zusatzkosten.
2. Wenn und soweit diesbezüglich keine ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, ist Fine Steel Tooling berechtigt, vom Kunden eine vollständige oder teilweise Vorauszahlung zu verlangen, wobei Fine Steel Tooling einen Verbraucher im Rahmen eines Verbraucherkaufs nicht zu einer Vorauszahlung von mehr als 50% des Kaufpreises der Materialien verpflichten wird. Wenn sich der Verbraucher jedoch für eine Vorauszahlung von mehr als der Hälfte des Kaufpreises entschieden hat, bleibt er an diese Entscheidung gebunden. Die Zahlung zum Zeitpunkt der Lieferung gilt nicht als Vorauszahlung.
3. Alle vereinbarten Preise beruhen auf den Tatsachen und Umständen, die Fine Steel Tooling zu dem Zeitpunkt bekannt waren, als Fine Steel Tooling dem Kunden diese Preise angeboten hat. Sollten sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Ausführung und/oder Lieferung Preiserhöhungen von kostenbestimmenden Faktoren ergeben, wie z.B. eine Erhöhung der Einkaufspreise und/oder Löhne, ist Fine Steel Tooling berechtigt, diese Preiserhöhungen an den Kunden weiter zugeben , wobei ein Verbraucher aus diesem Grund berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen, wenn die Preiserhöhung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss erfolgt und Fine Steel Tooling noch ausdrücklich darauf hinweist, dass sie den Vertrag nicht zu den ursprünglich vereinbarten Preisbedingungen erfüllen möchte. Das vorgenannte Recht des Verbrauchers, den Vertrag aufzulösen, gilt nicht, wenn die Preiserhöhung auf die Erhöhung der Mehrwertsteuer oder anderer staatlicher Abgaben zurückzuführen ist.
4. Die Zahlungen sind per Banküberweisung innerhalb der von der Fine Steel Tooling angegebenen Frist zu leisten. Die Fine Steel Tooling verwendet eine Standardzahlungsfrist von 14 Tagen nach Rechnungsdatum, kann aber in Einzelfällen davon abweichen.
5. Die Zahlung muss ohne Berufung auf eine Aussetzung oder einen Vergleich erfolgen, sofern das Gesetz dies nicht zwingend zugunsten des Verbrauchers verbietet.
6. Fine Steel Tooling ist berechtigt, dem Kunden zustehende Rechnungen ausschließlich per E-Mail zur Verfügung zu stellen.
7. Wenn der Auftraggeber sein Unternehmen auflöst oder an einen Dritten überträgt, sich im Konkurs befindet, einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub beantragt hat, seine Güter gepfändet wurden sowie in dem Fall, dass der Auftraggeber nicht frei über sein Vermögen verfügen kann, sind die Forderungen gegenüber dem Auftraggeber sofort fällig und zahlbar.
8. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung tritt der Verzug des Kunden von Rechts wegen ein. Ab dem Tag, an dem der Verzug des Kunden beginnt, schuldet der Kunde Zinsen auf den ausstehenden Betrag in Höhe von 2 % pro Monat, wobei ein Teil eines Monats als voller Monat gilt. Ungeachtet des vorstehenden Satzes gilt anstelledes dort genannten vertraglichen Zinssatzes der zum Zeitpunkt des Zahlungsverzugs geltende gesetzliche Zinssatz, wenn der Kunde ein Verbraucher ist.
9. Alle angemessenen Kosten, wie gerichtliche und außergerichtliche Kosten sowie Kosten der Zwangsvollstreckung, die anfallen, um die vom Kunden geschuldeten Beträge zu erhalten, gehen zu Lasten des Kunden.
ARTIKEL 14. HAFTUNG UND SCHADENSERSATZ
1. Der Auftraggeber trägt den Schaden, der durch Ungenauigkeiten oder Unvollständigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Daten, durch Mängel oder Untauglichkeit der Sachen des Auftraggebers, an denen die Arbeiten ausgeführt werden oder auf die sich die Arbeiten beziehen, verursacht wird, es sei denn, Fine Steel Tooling hätte diese Mängel oder Untauglichkeit kennenmüssen , sowie
Seite 7 von 9 eine andere Nichterfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtungen des Kunden sowie jeder andere Umstand, der Fine Steel Tooling nicht angelastet werden kann. Schäden, die sich a u s einem der oben genannten Umstände ergeben, berechtigen den Kunden nicht zu einem Schadenersatz oder einer anderen Entschädigung gegenüber Fine Steel Tooling.
2. Fine Steel Tooling haftet niemals für Schäden, die sich aus einem in Artikel 10.5 genannten Umstand ergeben.
3. Fine Steel Tooling haftet nicht für indirekte Schäden, einschließlich erlittener Verluste , entgangenen Gewinns, Schäden aufgrund von Betriebsstillstand, Produktionsausfällen, Bußgeldern sowie Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten.
4. Fine Steel Tooling haftet nicht für Aufsichtsschäden. Unter Aufsichtsschäden werden unter anderem Schäden verstanden, die durch oder während der Ausführung der Arbeiten an Gegenständen, an denen gearbeitet wird, oder an Gegenständen, die sich in der Nähe des Ortes befinden, an dem die Arbeiten ausgeführt werden, entstehen.
5. Fine Steel Tooling haftet nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit von Hilfspersonen oder nicht leitenden Angestellten der Fine Steel Tooling verursacht werden.
6. Fine Steel Tooling ist nicht verpflichtet, Schäden an den vom Kunden oder in seinem Namen gelieferten Gegenständen zu ersetzen, die durch unsachgemäße Verarbeitung entstanden sind.
7. Sollte Fine Steel Tooling trotz der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Schaden haftbar sein, so ist Fine Steel Tooling jederzeit berechtigt, diesen Schaden zu beheben. Der Kunde sollte Fine Steel Tooling d i e Gelegenheit dazu geben, andernfalls erlischt jegliche Haftung von Fine Steel Tooling in dieser Hinsicht.
8. Die Haftung von Fine Steel Tooling beschränkt sich höchstens auf die Reparatur des Werks oder die Reparatur oder den Ersatz der Materialien, auf die sich die Haftung von Fine Steel Tooling bezieht. Wenn eine Reparatur oder ein Ersatz nicht möglich ist, beschränkt sich die Haftung von Fine Steel Tooling auf den Betrag, der in dem betreffenden Fall auf der Grundlage der von Fine Steel Tooling abgeschlossenen Haftpflichtversicherung tatsächlich ausgezahlt wird, zuzüglich d e r Selbstbeteiligung von Fine Steel Tooling, die gegebenenfalls im Rahmen dieser Versicherung gilt. Erfolgt keine Zahlung durch den Haftpflichtversicherer, ist die Haftung von Fine Steel Tooling auf maximal 15 % des Rechnungswerts des Vertrags begrenzt, zumindest des Teils des Vertrags, auf den sich die Haftung von Fine Steel Tooling bezieht.
9. Fine Steel Tooling haftet nicht für Schäden, die dem Kunden durch die Verletzung von geistigen Eigentumsrechten Dritter entstehen. Der Kunde stellt Fine Steel Tooling von Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechtenangeistigem Eigentum frei.
10.Unbeschadet der in Artikel 9 genannten Verjährungsfristen beträgt die Verjährungsfrist für alle Rechtsansprüche gegen Fine Steel Tooling ein Jahr. Ungeachtet des vorstehenden Satzes verjähren Rechtsansprüche von Verbrauchern, die auf Tatsachen beruhen, die die Behauptung rechtfertigen würden, dass ein Verbraucherkauf nicht vertragsgemäß ist, in zwei Jahren.
11.Im Falle eines Verbraucherkaufs gehen die Beschränkungen dieses Artikels nicht weiter als nach Artikel 7:24 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig.
12.Die Haftungsbeschränkungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht, wenn der Schaden durch Vorsatz oder bewusste Fahrlässigkeit seitens der Fine Steel Tooling oder ihrer leitenden Angestellten verursacht wurde.
13.Der Kunde stellt Fine Steel Tooling von allen Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung frei, die auf einen Fehler in einem vom Kunden an einen Dritten gelieferten Produkt zurückzuführen sind, zu dem die von Fine Steel Tooling gelieferten Materialien gehören. Der Kunde ist verpflichtet, alle Schäden zu ersetzen, die Fine Steel Tooling in diesem Zusammenhang entstehen, einschließlich der vollen Kosten der Verteidigung.
ARTIKEL 15. EIGENTUMSVORBEHALT, PFANDRECHT UND PFANDRECHT
1. Alle von Fine Steel Tooling gelieferten Materialien bleiben ihr Eigentum, bis der Kunde alle seine Verpflichtungen aus dem Vertrag ordnungsgemäß erfüllt hat.
2. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 5 ist es dem Kunden untersagt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien zu verkaufen, zu verpfänden oder anderweitig zu belasten.
3. Wenn Dritte auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien zugreifen oder Rechte an ihnen begründen oder geltend machen wollen, ist der Kunde verpflichtet, Fine Steel Tooling so schnell wie möglich davon zu unterrichten.
4. Der Kunde erteilt Fine Steel Tooling und den von Fine Steel Tooling beauftragten Dritten die uneingeschränkte Erlaubnis, alle Orte zu betreten, an denen sich die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Materialien befinden.
Seite 8 von 9 Fine Steel Tooling ist berechtigt, im Falle der Nichterfüllung durch den Kunden die hier genannten Materialien zurückzunehmen und gegebenenfalls zu demontieren. Alle angemessenen Kosten in diesem Zusammenhang gehen zu Lasten des Kunden .
5. Wenn Fine Steel Tooling sich nicht auf den Eigentumsvorbehalt berufen kann, weil die gelieferten Materialien zurückverfolgt wurden, ist der Kunde verpflichtet, die neu gebildeten Sachen an Fine Steel Tooling zu verpfänden.
6. Fine Steel Tooling hat ein Pfandrecht an den Sachen des Kunden, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag in seinem Besitz befinden, z. B. im Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten in den Räumlichkeiten von Fine Steel Tooling, gegenüber jedem, der die Herausgabe dieser Sachen verlangt. Fine Steel Tooling kann das Pfandrecht auch gegenüber dem Kunden für alles ausüben, was sie ihm im Zusammenhang mit früheren Verträgen noch schuldet.
7. Alle Gegenstände, die Fine Steel Tooling im Zusammenhang mit dem Vertrag besitzt, dienen auch als Pfand für alle Forderungen, die sie gegenüber dem Kunden hat.
ARTIKEL 16. VERTRAULICHKEIT
1. Fine Steel Tooling wird alle vertraulichen Informationen, wie z.B. vertrauliche Geschäftsdaten und Dateien des Kunden und alle anderen vertraulichen Informationen, von denen Fine Steel Tooling bei der Ausführung des Vertrages erfährt, sorgfältig bewahren und geheim halten, sofern sich nicht aus der Art oder dem Zweck des Vertrages zwingend eine gegenteilige Befugnis ergibt. Der Kunde, sein Personal und von ihm eingeschaltete Dritte sind ebenfalls verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die direkt oder indirekt von Fine Steel Tooling stammen, geheim zu halten.
2. Informationen gelten als vertraulich, wenn sie von den Vertragsparteien mitgeteilt wurden oder sich aus der Art der Informationen ergeben.
3. Die Parteien werden die vertraulichen Informationen, die sie von der jeweils anderen Partei erhalten haben, nur für den Zweck verwenden, für den sie bereitgestellt wurden.
4. Die Verpflichtungen aus diesem Artikel gelten nicht, wenn eine der Vertragsparteien aufgrund eines Gesetzes oder eines Gerichtsurteils verpflichtet ist, Dritten vertrauliche Informationen zu übermitteln. In diesem Fall hat die andere Partei niemals das Recht, den Vertrag aufzulösen oder Ersatz für einen daraus resultierenden Schaden zu verlangen.
5. Fine Steel Tooling ist berechtigt, die bei der Ausführung des Vertrages gewonnenen Kenntnisse für andere Zwecke zu nutzen, vorausgesetzt, dass keine vertraulichen Informationen über (die Organisation des) Auftraggebers oder die an der Erbringung der Dienstleistungen beteiligten Personen Dritten zur Kenntnis gebracht werden.
ARTIKEL 17. | SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1. Fine Steel Tooling ist berechtigt, diese allgemeinen Geschäftsbedingungen zu ändern. In diesem Fall wird der Kunde davon in Kenntnis gesetzt, wobei ihm die geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Verfügung gestellt werden, woraufhin sie in Kraft treten. Im Falle eines Verbrauchers gelten die geänderten allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht für einen bereits geschlossenen Vertrag, wenn und soweit die Änderungen zu seinem Nachteil sind.
2. Fine Steel Tooling ist berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag an einen Dritten abzutreten.
3. Jede Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich dem niederländischen Recht.
4. Die Parteien werden erst dann ein Gericht anrufen, wenn sie alle Anstrengungen unternommen haben, den Streitfall einvernehmlich beizulegen.
5. Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen den Parteien wird in erster Instanz ausschließlich das zuständige Gericht im Bezirk des Bezirksgerichts Ost-Brabant bestimmt, unbeschadet des Rechts von Fine Steel Tooling, ein anderes gesetzlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Verbraucher hat jedoch das Recht, innerhalb eines Monats, nachdem Fine Steel Tooling schriftlich mitgeteilt hat, dass er vor dem von Fine Steel Tooling benannten Richter verhandeln möchte, den gesetzlich zuständigen Richter zu wählen.
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Gewährleistung: Die obigen allgemeinen Bedingungen sind eine Übersetzung der niederländischen Originalbedingungen, Schreib- und Übersetzungsfehler vorbehalten.
Für die ursprünglichen allgemeinen Geschäftsbedingungen von Fine Steel Tooling verweisen wir auf den niederländischen Text.


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